Der Prämienbetrag wird jährlich erneuert und das versicherte Kapital richtet sich nach dem nicht getilgten Schuldbetrag. Die Mindestsumme beträgt 6.000 Euro.
Der von den Begünstigten erhaltene Betrag gilt als Erbschaft und unterliegt deshalb der Erbschaftssteuer, auf die, je nach Verwandtschaftsgrad, die entsprechenden Abzüge zur Anwendung kommen. Unabhängig davon gilt ein weiterer Abzug von insgesamt bis zu 9.159,49 Euro.
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